SATZUNG VON YARA E.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen YARA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung trägt der Vereinsname den Zusatz „e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Flüchtlingshilfe und der
Völkerverständigung, insbesondere die Förderung der sozialen und kulturellen Teilhabe
und Integration junger geflüchteter Frauen und Migrantinnen sowie die Förderung von
Gleichberechtigung und kultureller Vielfalt.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch an junge geflüchtete Frauen
und Migrantinnen gerichtete Angebote von Kreativ-Workshops in den Bereichen
Theater, Kunst, Nähen, Performance u.a. sowie durch Angebote beispielsweise von
gemeinsamen Ausflügen und Koch-Aktionen, gemeinsamen Konzert-, Kino- und
Theaterbesuchen sowie Themen- und Diskussionsabenden, eventuell auch in
Kooperationen mit anderen sinnverwandten Einrichtungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Verein führt aktive, passive sowie fördernde Mitglieder. Aktives oder passives
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Förderndes
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden,
die bereit ist, das Schaffen und Wirken des Vereins durch einen regelmäßigen
finanziellen Beitrag zu unterstützen. Juristische Personen erwerben die fördernde
Mitgliedschaft jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jeweils ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand oder ggf. dessen Beauftragte/n zu richten ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder, bei natürlichen Personen,
Tod bzw., bei juristischen Personen, Insolvenz oder Auflösung. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder ggf. dessen
Beauftragte/n. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Zum Vorstand kann nur gewählt werden,
wer volljährig ist.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands vertreten.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds. Die Vorstandsmitglieder können außerdem durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
5. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne
Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen
mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
§ 7 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
e) Programmplanung.
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und
von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
6. Folgende Ausgaben sind für den Verein auch ohne gesonderten
Vorstandsbeschluss verbindlich:
a) Der Vorsitzende kann Ausgaben bis jeweils EUR 500,00, begrenzt auf einen
Gesamtbetrag von EUR 1.500,00 pro Kalenderjahr, selbstständig genehmigen oder
veranlassen. („Verfügungshöchstbeträge“).
b) Die übrigen Vorstandsmitglieder können im Rahmen des Haushaltsplans Ausgaben bis
zu einem Gesamtbetrag von EUR 200,00 pro Kalenderjahr selbständig veranlassen.
Darüber hinaus gehende Ausgaben können mit Genehmigung des Vorsitzenden
veranlasst werden, die dieser im Rahmen seiner Verfügungshöchstbeträge erteilen
kann.
c) Alle Ausgaben müssen dokumentiert und belegt werden können und dürfen
grundsätzlich nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins veranlasst
oder genehmigt werden. Der Kassenwart informiert die Vorstandsmitglieder auf Anfrage
über den aktuellen Finanzstatus.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Ausgenommen sind juristische Personen (§ 3 Ziff. 1). Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr
als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
g) Wahl von Kassenprüfern (§ 12)
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Bei postalischem Versand genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Aufgabe
der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mit der Ladung zur
Mitgliederversammlung kann eine Eventualeinladung für den Fall der
Beschlussunfähigkeit verbunden werden (§ 11 Ziff. 4).
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9) entsprechend.
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen
Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen
(„Wiederholungsversammlung“). Die Einladung zur Wiederholungsversammlung kann
bereits in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die
Wiederholungsversammlung bereits am selben Tage wie die erste
Mitgliederversammlung stattfinden kann („Eventualeinladung“). Die
Wiederholungsversammlung ist jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks
oder Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm unddem Verein betrifft.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfer
Kassenprüfer (maximal zwei) können von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie haben gegebenenfalls die Aufgabe, die Kasse des Vereines mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen; die Unterlagen stehen ihnen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 11 Ziff. 5).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt München
(§ 2 Ziff. 7).
Stand: 17.09.2014