SATZUNG VON YARA E.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen YARA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    Nach der Eintragung trägt der Vereinsname den Zusatz „e. V.“

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

   Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Flüchtlingshilfe und der

    Völkerverständigung, insbesondere die Förderung der sozialen und kulturellen Teilhabe

    und Integration junger geflüchteter Frauen und Migrantinnen sowie die Förderung von

    Gleichberechtigung und kultureller Vielfalt.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch an junge geflüchtete Frauen
    und Migrantinnen gerichtete Angebote von Kreativ-Workshops in den Bereichen

    Theater, Kunst, Nähen, Performance u.a. sowie durch Angebote beispielsweise von
    gemeinsamen Ausflügen und Koch-Aktionen, gemeinsamen Konzert-, Kino- und
    Theaterbesuchen sowie Themen- und Diskussionsabenden, eventuell auch in
    Kooperationen mit anderen sinnverwandten Einrichtungen.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein führt aktive, passive sowie fördernde Mitglieder. Aktives oder passives
    Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Förderndes
    Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden,
    die bereit ist, das Schaffen und Wirken des Vereins durch einen regelmäßigen
    finanziellen Beitrag zu unterstützen. Juristische Personen erwerben die fördernde
    Mitgliedschaft jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.

 

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jeweils ein schriftlicher
    Aufnahmeantrag, der an den Vorstand oder ggf. dessen Beauftragte/n zu richten ist.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder, bei natürlichen Personen,
    Tod bzw., bei juristischen Personen, Insolvenz oder Auflösung. Der Austritt erfolgt durch
    schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder ggf. dessen
    Beauftragte/n. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
    Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
    Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im
    Rückstand ist.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden
    Vorsitzenden und dem Kassenwart. Zum Vorstand kann nur gewählt werden,
    wer volljährig ist.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
    Vorstands vertreten.

 

3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand   
    bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
    zu wählen

 

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
    Vorstandsmitglieds. Die Vorstandsmitglieder können außerdem durch
    Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung
    für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

5. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe
    entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne
    Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen
    mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

§ 7 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
    durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
    der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung,
    Erstellung des Jahresberichts,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

e) Programmplanung.

 

2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht
    nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt
    mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
    sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
    Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und
    von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
    Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

6. Folgende Ausgaben sind für den Verein auch ohne gesonderten
    Vorstandsbeschluss verbindlich:

a) Der Vorsitzende kann Ausgaben bis jeweils EUR 500,00, begrenzt auf einen
    Gesamtbetrag von EUR 1.500,00 pro Kalenderjahr, selbstständig genehmigen oder
    veranlassen. („Verfügungshöchstbeträge“).

b) Die übrigen Vorstandsmitglieder können im Rahmen des Haushaltsplans Ausgaben bis
    zu einem Gesamtbetrag von EUR 200,00 pro Kalenderjahr selbständig veranlassen.
    Darüber hinaus gehende Ausgaben können mit Genehmigung des Vorsitzenden
    veranlasst werden, die dieser im Rahmen seiner Verfügungshöchstbeträge erteilen
    kann.

c) Alle Ausgaben müssen dokumentiert und belegt werden können und dürfen
    grundsätzlich nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins veranlasst
    oder genehmigt werden. Der Kassenwart informiert die Vorstandsmitglieder auf Anfrage
    über den aktuellen Finanzstatus.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
    Ausgenommen sind juristische Personen (§ 3 Ziff. 1). Zur Ausübung des Stimmrechts
    kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
    jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr
    als drei fremde Stimmen vertreten.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
    Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

b) Entlastung des Vorstands,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

g) Wahl von Kassenprüfern (§ 12)

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
    Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter
    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
    einberufen. Bei postalischem Versand genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Aufgabe
    der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mit der Ladung zur
    Mitgliederversammlung kann eine Eventualeinladung für den Fall der
    Beschlussunfähigkeit verbunden werden (§ 11 Ziff. 4).

 

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
    beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
    bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
    Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9) entsprechend.

 

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
    Vereinsmitglieder anwesend ist.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmt
    die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen
    Protokollführer.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
    schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder dies beantragt.

 

4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen
    eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen
    („Wiederholungsversammlung“). Die Einladung zur Wiederholungsversammlung kann
    bereits in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die
    Wiederholungsversammlung bereits am selben Tage wie die erste
    Mitgliederversammlung stattfinden kann („Eventualeinladung“). Die
    Wiederholungsversammlung ist jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
    Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks
    oder Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.

 

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
    erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
    erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
    haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
    erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter
    zu ziehende Los.

 

7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
    eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
    zwischen ihm unddem Verein betrifft.

 

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
    Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Kassenprüfer (maximal zwei) können von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie haben gegebenenfalls die Aufgabe, die Kasse des Vereines mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen; die Unterlagen stehen ihnen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
    von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 11 Ziff. 5).

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
    der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt München
    (§ 2 Ziff. 7).

 

Stand: 17.09.2014